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Schütz Dich vor Betrügern
Ein Strafzettel ist erst gültig, wenn der vollständige Name und eine vollständige Unterschrift vorhanden sind.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126
BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG
Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge!
Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit mangels Haftung und Haftendem ein!
Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus
Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!
„Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften!
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit vollen Namen, d.h. Vor- und
Zunamen, unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle
der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497,
BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue
Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist mangels räumlichem Geltungsbereich schlichte AGB [Handelsrecht]
Begründung: Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde am 11.10.2007 im Bundestag (auf Anordnung der
Alliierten) zur rückwirkenden Aufhebung als Gesetz beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das
OWiG rückwirkend aufgehoben wurde (Artikel 57, Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten 454-2).
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
aufgehoben). Seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614) existiert für sämtliche
Ordnungswidrigkeiten keine gesetzliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007, sondern lediglich handelsrechtliche.
Ohne Räumliche Geltung keine Rechtsgültigkeit
§ 5 OWiG Räumliche Geltung „Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen.“ Da Straßen nicht mehr definiert sind, können ausschließlich Binnengewässer
und Fahrzeuge als Schiffchen angenommen werden [Fiktion und keine Realität – Widersprechen jeder
Annahme aus undenklicher Vergangenheit bis in undenkliche Zukunft über alle Gegenwart]
Ordnungsämter
Laut Gerichtsverfassungsgesetz ist eine Handlung ohne rechtliche oder gesetzliche Grundlage nichtig.
Damit haben Sie grundsätzlich keine Kompetenz mehr, Bußgeldbescheide, Kostenbescheide o.ä.
auszustellen. Ihnen fehlt dazu jegliche rechtsstaatliche Grundlage. Wohl gemerkt, zwingen ist vorbei,
verhandeln allerdings ist möglich.
Der Bedienstete trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Und haftet mit seinem Privatvermögen [Motu Proprio Sept. 2013 i.V.
Reichskonkordat vom Sept. 1933 i.V. BVerfGE 1956? ] dank fehlender Staatshaftung seit 1984.
Personen die im öffentlichen Dienst tätig sind, darf man Filmen und Fotografieren [Beweissicherung].